Immo-Wiki

Unser Ziel mit dem Paul & Oskar Immo-Wiki ist es, komplexe Fachbegriffe der Immobilienwelt einfach, verständlich und seriös zu erklären. Damit möchten wir Eigentümern, Käufern, Mietern und allen Interessierten ein hilfreiches Nachschlagewerk an die Hand geben.

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Untervermietung

U

Die Untervermietung bedeutet, dass ein Mieter seine Wohnung oder Teile davon an Dritte weitervermietet. Der Hauptmieter bleibt Vertragspartner des Vermieters und haftet weiterhin (§ 540 BGB).

Merkmale

  • Genehmigung durch Vermieter notwendig.
  • Teilweise Untervermietung: z. B. ein Zimmer, Hauptmieter bleibt wohnen.
  • Vollständige Untervermietung erfordert ausdrückliche Erlaubnis und Befristung.
  • Verstoß führt zu Kündigungsrisiko.

Bedeutung

  • Mieter: Senkung der Wohnkosten oder Überbrückung von Abwesenheit.
  • Vermieter: Kontrolle über Wohnraumnutzung durch Zustimmungsvorbehalt.
  • Investoren: Auswirkungen auf Erträge und Vertragsstruktur.

Untervermietung bietet Flexibilität, setzt aber eine klare rechtliche Grundlage für beide Seiten voraus.

Quellen
  • 1. BGB § 540 – Untervermietung https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__540.html
  • 2. Verbraucherzentrale – Untervermietung https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/bauen-wohnen/mietrecht/untervermietung-12228

Umlegungsverfahren

U

Das Umlegungsverfahren ist ein städtebauliches Instrument gemäß §§ 45–84 Baugesetzbuch (BauGB). Es dient der Neuordnung von Grundstücksflächen, um Baugrund zu schaffen und geordnete städtebauliche Strukturen zu ermöglichen.

Merkmale

  • Ziel: Schaffung baureifer Grundstücke für Wohnen, Gewerbe oder Infrastruktur.
  • Ablauf: Einleitung durch Gemeinde → Zusammenlegung → Neuaufteilung nach Wert.
  • Eigentümerausgleich entsprechend dem ursprünglichen Wert der Flächen.
  • Ergebnis: Bessere Erschließung und Nutzbarkeit der Grundstücke.

Bedeutung

  • Gemeinden: Wichtige Planungsgrundlage für die Stadtentwicklung.
  • Eigentümer: Erhöhung von Grundstückswert und Bebaubarkeit.
  • Investoren: Sichert Rechtssicherheit und baureife Flächen.

Das Umlegungsverfahren ist zentrales Werkzeug kommunaler Bauleitplanung und fördert geordnete Raumentwicklung.

Quellen
  • 1. BauGB §§ 45–84 – Umlegung https://www.gesetze-im-internet.de/bbaug/
  • 2. Haufe – Umlegungsverfahren https://www.haufe.de/immobilien/entwicklung-planung/umlegung-im-baugesetzbuch

Umnutzung

U

Die Umnutzung bezeichnet die Änderung der bisherigen Nutzung einer Immobilie, z. B. von einem Büro zu Wohnraum oder einer Scheune zu einem Haus. Sie muss baurechtlich genehmigt werden (§ 29 BauGB).

Merkmale

  • Genehmigung durch Bauaufsichtsbehörde erforderlich.
  • Prüfung auf Vereinbarkeit mit Bebauungsplan und Bauordnungsrecht.
  • Bauliche Anpassungen für Schall‑, Energie‑ und Brandschutz notwendig.
  • Kosten durch Bauanpassungen und Genehmigungsgebühren.

Bedeutung

  • Eigentümer: Vermeidung von Leerständen und Wertsteigerung durch neue Nutzung.
  • Investoren: Flexibilität und potenziell höhere Rendite.
  • Kommunen: Nachhaltige Stadtentwicklung und Bestandsnutzung.

Die Umnutzung fördert nachhaltige Entwicklung und passt Immobilien an aktuelle Bedarfe und Marktsituationen an.

Quellen
  • 1. BauGB – Baugesetzbuch https://www.gesetze-im-internet.de/bbaug/
  • 2. Immowelt – Umnutzung https://www.immowelt.de/ratgeber/bauen-modernisieren/umnutzung-nutzungsanderung

Verkehrswert

V

Der Verkehrswert (auch Marktwert) gibt den Preis an, der zum Bewertungsstichtag unter normalen Marktbedingungen im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielt werden kann (§ 194 BauGB). Er ist zentrale Bewertungsgröße im Immobilienwesen.

Merkmale

  • Gesetzliche Grundlage § 194 BauGB.
  • Objektive Bewertung ohne persönliche Einflussfaktoren.
  • Verfahren: Vergleichswert‑, Ertragswert‑ oder Sachwertverfahren nach ImmoWertV.
  • Einflussfaktoren: Lage, Größe, Zustand, Ausstattung, Nachfrage.

Bedeutung

  • Eigentümer: Festlegung realistischen Angebotspreises.
  • Käufer: Orientierung zur Angemessenheit des Kaufpreises.
  • Banken/Gerichte: Kriterium für Finanzierungen, Versteigerungen und Steuerwerte.

Der Verkehrswert sorgt für Transparenz, Vergleichbarkeit und Fairness am Immobilienmarkt.

Quellen
  • 1. BauGB § 194 – Verkehrswert https://www.gesetze-im-internet.de/bbaug/__194.html
  • 2. Immobilienscout24 – Verkehrswert https://www.immobilienscout24.de/wissen/immobilienbewertung/verkehrswert

Vorvertrag

V

Ein Vorvertrag ist eine rechtlich verbindliche Vereinbarung, mit der sich beide Parteien zum Abschluss eines Hauptvertrags (z. B. Kaufvertrag) verpflichten. Er bietet Planungs‑ und Rechtssicherheit im Immobilienkauf.

Merkmale

  • Regelt Kaufpreis, Zahlung, Übergabetermin und Vorbehalte.
  • Notarielle Beurkundung Pflicht bei Immobilien (§ 311b BGB).
  • Verbindlich – Verstoß kann Schadensersatzpflicht auslösen.
  • Reservierungsformular ist kein gültiger Vorvertrag.

Bedeutung

  • Käufer: Sicherung der Immobilie bis zum Endvertrag.
  • Verkäufer: Rechtliche Bindung des Käufers.
  • Banken: Grundlage für verbindliche Finanzierungszusage.

Der Vorvertrag bietet rechtliche Absicherung und Transparenz bei Kaufprozessen, muss aber sorgfältig gestaltet werden.

Quellen
  • 1. BGB § 311b – Grundstücksverträge https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__311b.html
  • 2. Haufe – Vorvertrag https://www.haufe.de/immobilien/verwaltung/vorvertrag-immobilienkauf

Vorkaufsrecht

V

Das Vorkaufsrecht ist ein gesetzliches oder vertragliches Recht, eine Immobilie vorrangig zu den Bedingungen eines bestehenden Kaufvertrags zu erwerben (§§ 463 ff. BGB, §§ 24–28 BauGB).

Merkmale

  • Vertragliches Vorkaufsrecht zwischen Privaten – Eintrag im Grundbuch.
  • Gesetzliches Vorkaufsrecht der Gemeinde zur Stadtentwicklung.
  • Ablauf: Berechtigter kann innerhalb von 2 Monaten in den Kaufvertrag eintreten.

Bedeutung

  • Eigentümer: Verkaufsabschluss erst nach Klärung des Vorkaufsrechts.
  • Käufer: Risiko, dass Dritter in den Kauf eintritt.
  • Gemeinden: Instrument zur Sicherung städtebaulicher Ziele.

Das Vorkaufsrecht schützt Interessen Dritter und ermöglicht kommunale Einflussnahme auf Grundstücksverkäufe.

Quellen
  • 1. BGB §§ 463 ff. – Vorkaufsrecht https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__463.html
  • 2. Haufe – Vorkaufsrecht https://www.haufe.de/immobilien/verwaltung/vorkaufsrecht-bei-immobilien

Verwalter

V

Ein Verwalter übernimmt im Auftrag von Eigentümern die organisatorische, kaufmännische und rechtliche Verwaltung einer Immobilie. Er handelt nach § 27 WEG und ähnlichen BGB‑Regelungen für Mietobjekte.

Merkmale

  • Aufgaben: Abrechnung, Wirtschaftsplan, Versammlungen, Rücklagenverwaltung.
  • Rechtsgrundlage: WEG für Eigentümergemeinschaften; BGB für Mietverhältnisse.
  • Bestellung: Regelmäßig durch Beschluss der Eigentümerversammlung.
  • Pflichten: Interessenvertretung und Sorgfalt – Haftung bei Fehlverhalten.

Bedeutung

  • WEG: Professionelle Verwaltung fördert Werterhalt und Transparenz.
  • Eigentümer und Investoren: Entlastung und Renditesicherung.

Der Verwalter ist das Schlüsselglied zwischen Eigentümern, Mietern und Dienstleistern und entscheidend für den ordnungsgemäßen Immobilienbetrieb.

Quellen
  • 1. WEG – Wohnungseigentumsgesetz https://www.gesetze-im-internet.de/woeigg/
  • 2. Verbraucherzentrale – Aufgaben des WEG‑Verwalters https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/bauen-wohnen/wohnungseigentum/aufgaben-des-wegverwalters-12241

Vollfinanzierung

V

Eine Vollfinanzierung liegt vor, wenn Kaufpreis und ggf. Kaufnebenkosten komplett durch ein Darlehen finanziert werden. Eigene Mittel werden nicht eingesetzt, was das Kreditrisiko erhöht.

Merkmale

  • Kredit: 100 % des Kaufpreises, teilweise inkl. Nebenkosten.
  • Zinsen: Höher als bei Eigenkapitalanteil.
  • Sicherheiten: Oft weitere Hypotheken oder Bürgschaften.
  • Lange Laufzeit und Restschuld nach Zinsbindung.

Bedeutung

  • Käufer: ermöglicht Kauf ohne Eigenkapital – bei höherer Belastung.
  • Banken: fordern gute Bonität und Zusatzsicherheiten.
  • Investoren: nutzen Fremdfinanzierung zur Kapitalstreuung.

Die Vollfinanzierung ist eine Option für Käufer ohne Eigenkapital, birgt jedoch höhere Kosten und Risiken.

Quellen
  • 1. Finanztip – Vollfinanzierung https://www.finanztip.de/vollfinanzierung/
  • 2. Immowelt – Vollfinanzierung https://www.immowelt.de/ratgeber/finanzieren/vollfinanzierung

Vermietung

V

Die Vermietung bezeichnet die Überlassung einer Immobilie gegen Mietzahlung (§§ 535 ff. BGB). Sie ist zentrales Element des Wohnungs‑ und Gewerbemarktes.

Merkmale

  • Mietvertrag regelt Höhe, Nebenkosten, Pflichten und Laufzeit.
  • Formen: Wohnraum‑, Gewerbe‑ oder Teilvermietung.
  • Rechte/Pflichten: Vermieter muss Instandhaltung sichern, Mieter Zahlung und Pflege.
  • Rechtsgrundlage: BGB, ggf. Mietpreisbremse/Kappungsgrenze.

Bedeutung

  • Eigentümer: laufende Einnahmen und Kapitalanlage.
  • Mieter: Nutzung von Wohnraum oder Fläche ohne Eigentum.
  • Investoren: Berechnungsgrundlage für Rendite und Wert.

Vermietung sorgt für Nutzung und Bewirtschaftung von Immobilien und ist Grundlage des Wohnmarktes.

Quellen
  • 1. BGB §§ 535 ff. – Mietvertrag https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__535.html
  • 2. Immobilienscout24 – Vermietung https://www.immobilienscout24.de/wissen/vermieten

Verwaltungsbeirat

V

Der Verwaltungsbeirat ist ein Gremium innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) zur Unterstützung des Verwalters und Vertretung der Eigentümer. Er fördert Transparenz und Kontrolle in der Immobilienverwaltung.

Merkmale

  • Besteht meist aus 3 Eigentümern (Vorsitzender + 2 Beisitzer).
  • Wird von der Eigentümerversammlung gewählt.
  • Aufgaben: Kontrolle des Verwalters, Prüfung von Abrechnungen, Vermittlung zwischen Parteien.
  • Ehrenamtlich mit Anspruch auf Aufwendungsersatz.

Bedeutung

  • Eigentümer: Mehr Mitbestimmung und Transparenz.
  • Verwalter: Erhält Unterstützung bei Verwaltungsaufgaben.
  • Gemeinschaft: Fördert effiziente und faire Immobilienverwaltung.

Der Verwaltungsbeirat ist Bindeglied zwischen Eigentümern und Verwaltung und gewährleistet ordentliche Bewirtschaftung von Immobilien.

Quellen
  • 1. WEG – Wohnungseigentumsgesetz https://www.gesetze-im-internet.de/woeigg/
  • 2. Verbraucherzentrale – Verwaltungsbeirat https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/bauen-wohnen/wohnungseigentum/der-verwaltungsbeirat-in-der-weg-12239

Vorfälligkeitsentschädigung

V

Die Vorfälligkeitsentschädigung ist eine Gebühr, die Banken verlangen, wenn ein Immobiliendarlehen vorzeitig getilgt wird. Sie gleicht dem Kreditgeber den Zinsverlust aus, der durch die frühzeitige Rückzahlung entsteht (§ 490 BGB).

Merkmale

  • Fällig bei Kündigung während Zinsbindung (z. B. Verkauf oder Umschuldung).
  • Berechnung nach Restschuld, Zinssatz, Restlaufzeit und Marktzins.
  • Ausnahmen: frei nach 10 Jahren Zinsbindung (§ 489 BGB).

Bedeutung

  • Kreditnehmer: hohe Zusatzkosten bei frühzeitiger Ablösung möglich.
  • Banken: Schutz vor Zinsertragsverlusten.
  • Investoren: Abwägung zwischen Zinsvorteilen und Entschädigungskosten.

Die Vorfälligkeitsentschädigung ist ein zentraler Aspekt bei Immobilienfinanzierungen und sollte vor Umschuldungen sorgfältig kalkuliert werden.

Quellen
  • 1. Finanztip – Vorfälligkeitsentschädigung https://www.finanztip.de/vorfaelligkeitsentschaedigung/
  • 2. Verbraucherzentrale – Vorfälligkeitsentschädigung bei Krediten https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/geld-versicherungen/kredit-schulden-insolvenz/vorfaelligkeitsentschaedigung-10982

Wohnungseigentumsgesetz (WEG)

W

Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) ist die zentrale gesetzliche Grundlage für das Wohnungseigentum in Deutschland. Es regelt die Begründung, Verwaltung und Nutzung von Wohnungseigentum und Teileigentum sowie die Rechte und Pflichten der Eigentümer innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG).

Merkmale des WEG

  • Rechtsgrundlage: Erstes Inkrafttreten 1951, zuletzt umfassend reformiert 2020 (sogenannte WEG-Reform 2020).
  • Regelungsbereiche: Begründung von Wohnungseigentum durch Teilungserklärung und Grundbucheintrag; Abgrenzung von Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum; Rechte und Pflichten der Eigentümer; Aufgaben und Bestellung des Verwalters; Beschlussfassungen und Eigentümerversammlungen.
  • Besonderheit der Reform 2020: Mehr Entscheidungsfreiheit der Eigentümergemeinschaft, vereinfachte Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen sowie erleichterte digitale Kommunikation.

Bedeutung in der Immobilienpraxis

  • Für Eigentümer: Schafft Rechtssicherheit über Besitz- und Nutzungsrechte.
  • Für Verwalter: Klare Handlungsgrundlage für Verwaltung und Beschlussfassung.
  • Für Käufer und Investoren: Wichtige Informationsquelle zur Struktur und Funktionsweise einer WEG.

Das Wohnungseigentumsgesetz ist damit ein unverzichtbarer Rechtsrahmen für alle, die mit Eigentumswohnungen zu tun haben, und sorgt für Transparenz, Rechtssicherheit und geregeltes Zusammenleben.

Quellen: Wohnungseigentumsgesetz (WEG); Haufe – WEG-Reform 2020

Wirtschaftsplan

W

Der Wirtschaftsplan ist ein zentrales Instrument in der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) und stellt die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben für ein Kalenderjahr dar. Er wird vom Verwalter aufgestellt und von der Eigentümerversammlung beschlossen (§ 28 WEG).

Merkmale des Wirtschaftsplans

  • Inhalte: Laufende Kosten für Bewirtschaftung, Verwaltung und Instandhaltung; Beiträge zur Instandhaltungsrücklage; Verteilungsschlüssel für die einzelnen Eigentümer.
  • Zweck: Schafft finanzielle Planungssicherheit und Transparenz.
  • Pflicht: Der Wirtschaftsplan muss jährlich erstellt werden.
  • Rechtswirkung: Mit Beschluss durch die Eigentümerversammlung verbindlich und Grundlage der Hausgeldzahlungen.

Bedeutung in der Immobilienpraxis

  • Für Eigentümer: Klarheit über monatliche Hausgelder und Rücklagen.
  • Für Verwalter: Steuerungsinstrument zur ordnungsgemäßen Verwaltung.
  • Für Investoren: Gibt Aufschluss über wirtschaftliche Stabilität der WEG.

Quellen: § 28 WEG; Haufe – Wirtschaftsplan

Wohnflächenberechnung

W

Die Wohnflächenberechnung ermittelt die Gesamtfläche einer Wohnung oder eines Hauses, die rechtlich als Wohnfläche gilt. Sie ist entscheidend für Mietverträge, Kaufverträge, Finanzierungen und Nebenkostenabrechnungen.

Merkmale der Wohnflächenberechnung

  • Rechtsgrundlage: Wohnflächenverordnung (WoFlV) und teilweise DIN 277.
  • Einbezogen: Wohnräume wie Wohnzimmer, Schlafzimmer, Küche, Bad.
  • Nur anteilig: Balkone, Terrassen, Wintergärten (meist 25–50 %).
  • Nicht einbezogen: Kellerräume, Heizungsräume, Garagen.

Bedeutung in der Immobilienpraxis

  • Für Mieter/Vermieter: Grundlage korrekter Mietpreisberechnung.
  • Für Käufer: Maßgeblich für Kaufpreisbewertung.
  • Für Banken: Relevante Größe bei Immobilienfinanzierung.

Quellen: Wohnflächenverordnung (WoFlV); Immobilienscout24 – Wohnflächenberechnung

Wohngemeinschaft

W

Eine Wohngemeinschaft (WG) ist eine Wohnform, bei der mehrere Personen eine Wohnung gemeinsam nutzen, ohne familiär verbunden zu sein.

Merkmale

  • Mietvertrag: Hauptmiete mit Untermietern oder Gemeinschaftsvertrag.
  • Kostenaufteilung: Miete, Nebenkosten, Ausgaben geteilt.
  • Vorteile: Kostenteilung, soziale Kontakte.
  • Herausforderungen: Abstimmung, Regeln, Konflikte.

Bedeutung

  • Für Studierende: Flexible und günstige Wohnform.
  • Für Vermieter: Effiziente Vermietung.
  • Für Investoren: Hohe Erträge pro m² möglich.

Quellen: Immobilienscout24 – WG erklärt; Verbraucherzentrale – WG-Mietvertrag

Wohnfläche

W

Die Wohnfläche bezeichnet die Summe aller anrechenbaren Flächen einer Wohnung oder eines Hauses, die dem dauerhaften Wohnen dienen.

Merkmale der Wohnfläche

  • Rechtsgrundlage: Wohnflächenverordnung (WoFlV), teilweise DIN 277.
  • Anrechenbare Flächen: Wohn-, Schlafräume, Küche, Bad, Flure.
  • Teilweise: Balkone, Terrassen, Wintergärten (25–50 %).
  • Nicht anrechenbar: Keller, Heizungsräume, Garagen.

Bedeutung in der Immobilienpraxis

  • Für Mieter: Grundlage der Mietzahlung.
  • Für Käufer: Einfluss auf Kaufpreisgestaltung.
  • Für Banken: Bewertungsgröße bei Finanzierung.

Quellen: WoFlV; Haus & Grund

Wohnungseigentum

W

Wohnungseigentum ist das rechtlich gesicherte Eigentum an einer einzelnen Wohnung innerhalb eines Mehrfamilienhauses. Es ermöglicht, Wohnungen wie eigenständige Immobilien zu behandeln.

Merkmale

  • Sondereigentum: Allein genutzte Räume.
  • Gemeinschaftseigentum: Gebäudeteile im gemeinsamen Besitz (z. B. Dach, Fassade).
  • Rechtsgrundlage: Teilungserklärung und Grundbucheintrag.
  • Rechte und Pflichten: Nutzung oder Vermietung, anteilige Kostenpflicht.

Bedeutung

  • Für Käufer: Gängige Kapitalanlageform.
  • Für Gemeinschaften: Klare Regelungen zu Nutzung/Kosten.
  • Für Investoren: Grundlage für Renditeberechnung.

Quellen: WEG; Immobilienscout24 – Wohnungseigentum

Wohnbaugenossenschaft

W

Eine Wohnbaugenossenschaft ist eine Genossenschaft, die bezahlbaren Wohnraum für ihre Mitglieder schafft. Ziel ist soziale und stabile Wohnungsversorgung statt Gewinnmaximierung.

Merkmale

  • Mitgliedschaft: Bewohner erwerben Genossenschaftsanteile.
  • Rechte: Anspruch auf Wohnraum und Mitbestimmung.
  • Miete: Günstiger als Marktpreise, keine Eigenbedarfskündigung.
  • Zweck: Förderung von sozialem, nachhaltigem und fairem Wohnen.

Bedeutung

  • Für Mieter: Sichere und faire Wohnverhältnisse.
  • Für Kommunen: Beitrag zu sozialem Wohnungsbau.
  • Für Investoren: Nachhaltige, sozial orientierte Anlageform.

Quellen: GdW – Genossenschaften; Verbraucherzentrale – Wohnungsgenossenschaften

Wertgutachten

W

Ein Wertgutachten ist ein Gutachten eines Sachverständigen über den objektiven Wert einer Immobilie zu einem bestimmten Zeitpunkt.

Merkmale

  • Ersteller: Vereidigte Sachverständige oder Architekten.
  • Verfahren: Vergleichswert-, Ertragswert- oder Sachwertverfahren.
  • Inhalt: Objektbeschreibung, Marktanalyse, rechtliche Rahmenbedingungen.
  • Rechtsgrundlage: Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV).

Bedeutung

  • Für Käufer/Verkäufer: Transparenz über den realistischen Immobilienwert.
  • Für Banken: Grundlage für Kredite und Beleihung.
  • Für Gerichte/Finanzämter: Bewertungsmaßstab bei Erbschaft oder Scheidung.

Quellen: Verbraucherzentrale – Immobiliengutachten; Haufe – Wertgutachten

X-te Miete

X

Die X‑te Miete ist ein umgangssprachlicher Begriff aus der Immobilienwirtschaft und beschreibt die Anzahl der Monatsmieten, die benötigt werden, um den Kaufpreis einer Immobilie zu finanzieren oder zu vergleichen. Sie dient als einfache Richtgröße für die Rentabilität einer Immobilie.

Merkmale der X‑ten Miete

  • Berechnung: Kaufpreis ÷ monatliche Kaltmiete = Anzahl der Monatsmieten.
  • Beispiel: Kostet eine Wohnung 240.000 € und beträgt die monatliche Miete 1.000 €, entspricht das dem Faktor 240 (= 240 Mieten = 20 Jahre).
  • Bedeutung: Je niedriger die X‑te Miete, desto schneller amortisiert sich die Investition.
  • Verwandt mit: Vervielfältiger bzw. Kaufpreisfaktor in der Immobilienbewertung.

Bedeutung in der Immobilienpraxis

  • Für Investoren: Kriterium zur Beurteilung von Mietrendite und Kaufpreisrelation.
  • Für Käufer: Hilft, den Kaufpreis im Verhältnis zu den Mieteinnahmen einzuschätzen.
  • Für den Markt: Einfacher Indikator zum regionalen Vergleich von Immobilienpreisen.

Die X‑te Miete ist somit ein praktisches Orientierungsinstrument, das insbesondere bei der Erstbewertung von Anlageimmobilien genutzt wird.

Quellen: Immobilienscout24 – Kaufpreisfaktor und X‑te Miete; Haufe – Kaufpreisfaktor Immobilienbewertung

Yield

Y

Yield stammt aus dem Englischen und bedeutet wörtlich „Ertrag“ oder „Rendite“. Im Immobilienbereich beschreibt der Yield die Verzinsung einer Immobilie im Verhältnis zum eingesetzten Kapital. Er ist eine zentrale Kennzahl zur Bewertung der Wirtschaftlichkeit von Immobilieninvestitionen.

Merkmale des Yield

  • Berechnung: Verhältnis des jährlichen Ertrags zur Investitionssumme.
  • Arten:
    • Brutto‑Yield (Bruttorendite): Nettokaltmiete im Verhältnis zum Kaufpreis ohne Nebenkosten.
    • Netto‑Yield (Nettorendite): Berücksichtigt zusätzlich Nebenkosten, Betriebskosten und Leerstand.
  • Einflussfaktoren: Lage, Mietniveau, Instandhaltungskosten, Marktumfeld.

Bedeutung in der Immobilienpraxis

  • Für Investoren: Zentrales Vergleichskriterium zur Beurteilung der Rentabilität.
  • Für Banken: Grundlage für Kreditvergabe und Risikoeinschätzung.
  • Für den Markt: Yield‑Unterschiede zeigen Trends und regionale Attraktivität.

Der Yield ist somit ein international anerkanntes Renditeinstrument, das Transparenz schafft und Immobilieninvestitionen vergleichbar macht.

Quellen: Immobilienscout24 – Immobilienrendite und Yield; Colliers International – Glossar Yield

Zwangsverwaltung

Z

Die Zwangsverwaltung ist ein gerichtlich angeordnetes Verfahren, bei dem eine Immobilie unter die Verwaltung eines gerichtlich bestellten Zwangsverwalters gestellt wird. Ziel ist es, die Erträge der Immobilie (z. B. Mieteinnahmen) zur Begleichung von Schulden des Eigentümers zu verwenden.

Merkmale der Zwangsverwaltung

  • Rechtsgrundlage: Gesetz über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung (ZVG).
  • Anordnung: Durch das Amtsgericht auf Antrag eines Gläubigers.
  • Aufgaben des Zwangsverwalters: Verwaltung, Instandhaltung, Einzug von Mieten, Schuldentilgung.
  • Dauer: Bis Forderungen gedeckt oder Verfahren aufgehoben sind.

Bedeutung in der Immobilienpraxis

  • Für Gläubiger: Sicherung laufender Einnahmen, wenn Versteigerung nicht geeignet ist.
  • Für Eigentümer: Verlust der Verwaltungsbefugnis, aber Erhalt der Substanz möglich.
  • Für Mieter: Zahlungen an Zwangsverwalter, Mietverhältnisse bleiben bestehen.

Die Zwangsverwaltung ist ein Instrument der Zwangsvollstreckung, das auf laufende Ertragssicherung statt Verkauf ausgerichtet ist.

Quellen: ZVG (Zwangsversteigerungsgesetz); Haufe – Zwangsverwaltung

Zwischenfinanzierung

Z

Die Zwischenfinanzierung ist eine kurzfristige Kreditlösung zur Überbrückung einer Finanzierungslücke, bis eine langfristige Finanzierung oder erwartete Geldmittel (z. B. Verkaufserlös) verfügbar sind. Häufig dient sie der Vorfinanzierung beim Immobilienkauf oder -bau.

Merkmale der Zwischenfinanzierung

  • Laufzeit: In der Regel einige Monate bis max. zwei Jahre.
  • Verwendungszweck: Überbrückung bis zur Bereitstellung von Eigenkapital oder Anschlussfinanzierung.
  • Zinsen: Höher als bei klassischen Immobiliendarlehen, da kurzfristig.
  • Sicherheiten: Oft Immobilienbeleihung oder andere werthaltige Assets.

Bedeutung in der Immobilienpraxis

  • Für Käufer: Ermöglicht sofortigen Erwerb trotz noch nicht verfügbarem Kapital.
  • Für Bauherren: Sichert Liquidität während der Bauphase.
  • Für Investoren: Flexibles Instrument zur Überbrückung bis Kapitalrückflüsse oder Anschlussfinanzierung.

Die Zwischenfinanzierung bietet Handlungsspielraum, ist aber mit höheren Kosten verbunden.

Quellen: Finanztip – Zwischenfinanzierung; Interhyp – Zwischenfinanzierung

Zugewinngemeinschaft

Z

Die Zugewinngemeinschaft ist der gesetzliche Güterstand für Ehepaare in Deutschland, wenn kein Ehevertrag etwas anderes regelt. Das Vermögen beider Partner bleibt getrennt, doch der während der Ehe erzielte Vermögenszuwachs wird im Scheidungs‑ oder Todesfall ausgeglichen.

Merkmale der Zugewinngemeinschaft

  • Startpunkt: Beginn mit Eheschließung ohne gesonderten Vertrag.
  • Vermögenstrennung: Jeder verwaltet sein eigenes Vermögen.
  • Zugewinnausgleich: Differenz zwischen Anfangs‑ und Endvermögen beider Partner wird verglichen; der Partner mit weniger Zugewinn erhält Ausgleich.
  • Immobilienbezug: Während der Ehe erworbene Immobilien zählen zum Zugewinn (soweit nicht geerbt oder geschenkt).

Bedeutung in der Immobilienpraxis

  • Für Ehepaare: Klare Grundlage für Vermögensaufteilung bei Scheidung.
  • Für Eigentümer: Immobilienwerte spielen eine wichtige Rolle beim Ausgleich.
  • Für Investoren: Relevant für rechtliche und steuerliche Planung von Immobilienvermögen.

Die Zugewinngemeinschaft sorgt für wirtschaftliche Gleichstellung und fairen Ausgleich zwischen Partnern.

Quellen: BGB §§ 1363 ff.; Verbraucherzentrale – Zugewinngemeinschaft

Zwangsversteigerung

Z

Eine Zwangsversteigerung ist ein gerichtliches Verfahren zur Verwertung von Immobilien, wenn der Eigentümer seinen finanziellen Verpflichtungen – meist Kreditzahlungen – nicht nachkommt. Ziel ist es, die Immobilie öffentlich zu versteigern, um die Gläubiger aus dem Erlös zu befriedigen.

Merkmale der Zwangsversteigerung

  • Rechtsgrundlage: Gesetz über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung (ZVG).
  • Ablauf: Antrag durch Gläubiger; Anordnung durch Amtsgericht; Durchführung eines Versteigerungstermins mit Geboten.
  • Verkehrswert: Vor der Versteigerung erstellt ein Gutachten einen Orientierungswert.
  • Gebote: Mindestgebot häufig bei 50 %–70 % des Verkehrswertes.

Bedeutung in der Immobilienpraxis

  • Für Gläubiger: Möglichkeit, offene Forderungen durch Immobilienverkauf zu sichern.
  • Für Käufer: Chance, Immobilien günstiger zu erwerben, jedoch mit Risiken (keine Besichtigung, unbekannte Mängel).
  • Für Eigentümer: Letzte Stufe bei Zahlungsunfähigkeit, Verlust der Immobilie.

Die Zwangsversteigerung ist ein wichtiger Mechanismus zur Schuldenregulierung, birgt aber Chancen und Risiken für Investoren und Käufer.

Quellen: Justizportal – Zwangsversteigerungen; Verbraucherzentrale – Zwangsversteigerung

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