Ortsübliche Vergleichsmiete

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Ortsübliche Vergleichsmiete

Die ortsübliche Vergleichsmiete bezeichnet die Miete, die in einer Gemeinde für vergleichbare Wohnungen üblich ist (§ 558 BGB). Sie ist Grundlage für Mieterhöhungen und Mietpreisregelungen.

Ermittlung

  • Mietspiegel (städtisch erhobene Daten).
  • Vergleich von mindestens drei ähnlichen Wohnungen.
  • Gutachten oder Mietdatenbanken von Verbänden.

Bedeutung

  • Mieterhöhungen dürfen in der Regel nur bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete erfolgen.
  • Mietpreisbremse: Erhöhungen max. 10 % über Vergleichsmiete bei Neuvermietung.
  • Rechtsklarheit zwischen Mietern und Vermietern.

Die ortsübliche Vergleichsmiete gewährleistet Transparenz und Fairness auf dem Wohnungsmarkt.

Quellen
  • 1. BGB § 558 – Vergleichsmiete https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__558.html
  • 2. Verbraucherzentrale – Vergleichsmiete https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/bauen-wohnen/mietrecht/ortsuebliche-vergleichsmiete-12280

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