Ortsübliche Vergleichsmiete
Die ortsübliche Vergleichsmiete bezeichnet die Miete, die in einer Gemeinde für vergleichbare Wohnungen üblich ist (§ 558 BGB). Sie ist Grundlage für Mieterhöhungen und Mietpreisregelungen.
Ermittlung
Bedeutung
Die ortsübliche Vergleichsmiete gewährleistet Transparenz und Fairness auf dem Wohnungsmarkt.
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