Nießbrauch

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Nießbrauch

Der Nießbrauch ist ein dingliches Recht nach §§ 1030 ff. BGB, das eine Person zur Nutzung einer fremden Immobilie berechtigt. Der Nießbraucher darf das Objekt bewohnen, vermieten und die Erträge behalten, ohne Eigentümer zu sein.

Merkmale

  • Dauer: Lebenslang oder befristet vereinbar.
  • Grundbucheintrag: Rechtlich gesichert durch Eintragung.
  • Nutzungsrechte: Wohnen, Vermieten, wirtschaftliche Vorteile.
  • Pflichten: Laufende Kosten und kleine Instandhaltungen trägt der Nießbraucher.

Bedeutung

  • Altersvorsorge: Verkauf/Schenkung mit gesichertem Wohnrecht.
  • Steuerlich: Minderung des Immobilienwerts bei Schenkung/Erbschaft.
  • Rechtsschutz: Bleibt bei Eigentümerwechsel bestehen (Grundbucheintrag).

Der Nießbrauch trennt Eigentum und Nutzung und bietet Flexibilität bei Nachlass‑ und Vermögensgestaltung.

Quellen
  • 1. BGB §§ 1030 ff. Nießbrauch https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1030.html
  • 2. Verbraucherzentrale – Nießbrauch https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/geld-versicherungen/altersvorsorge/niessbrauch-13101

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