Auflassung

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Auflassung

Die Auflassung ist ein zentraler Begriff im deutschen Immobilienrecht. Sie bezeichnet die notarielle Einigung zwischen Käufer und Verkäufer über den Eigentumsübergang einer Immobilie (§ 925 BGB). Erst durch die Auflassung in Verbindung mit der Eintragung ins Grundbuch wird der Eigentumswechsel rechtswirksam.

Ablauf der Auflassung

  • Notarielle Beurkundung: Käufer und Verkäufer erklären vor einem Notar übereinstimmend den Eigentumsübergang.
  • Grundbuchumschreibung: Der Notar veranlasst anschließend die Eintragung des neuen Eigentümers im Grundbuch.
  • Sicherheitsfunktion: Ohne Auflassung ist ein Immobilienkaufvertrag nicht vollständig vollzogen.

Bedeutung für Immobilienkäufer

Die Auflassung schützt beide Vertragsparteien:

  • Käufer erlangen erst mit der Grundbucheintragung das rechtliche Eigentum.
  • Verkäufer behält bis dahin die volle Verfügungsgewalt über die Immobilie.

Damit ist die Auflassung ein unverzichtbarer Bestandteil jedes Immobilienkaufs in Deutschland.

Quellen
  • 1. Gesetze im Internet – § 925 BGB: Auflassung https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__925.html
  • 2. Notarkammer Bayern – Eigentumsübertragung durch Auflassung https://www.notarkammer-bayern.de/immobilienrecht/immobilienkauf/auflassung/

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